Kleine Morgen- Abendtoilette

 
beinhaltet insbesondere:
 
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Teilwaschen (z.B. Gesicht, Hände, Intimbereich, Haarwäsche/oder Rasur, ggf. Hautpflege)
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur
6. Betten machen/richten
 
Der Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 2 und 10 abgerechnet werden; er kann pro Einsatz grundsätzlich einmal abgerechnet werden.
 
1. Die Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes umfasst auch die Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen. Hierbei steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund, z.B. das Unterlegen von Kissen zum Weichliegen oder zum Hochliegen unter die Beine, Arme oder Füße, um Versteifungen vorzubeugen sowie beim Sitzen die Unterstützung durch Kissen oder Nackenrollen.
 
2. Das An- und Auskleiden umfasst auch die Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ausziehen sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.
 
3. Das Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen von Teilbereichen des Körpers wie z. B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich/Gesäß sowie gegebenenfalls den Transfer zur Waschgelegenheit.
Die Hautpflege bezieht sich im wesentlichen auf das Gesicht, die Hände und den Intimbereich. Die Fingernägel werden beim Teilwaschen gereinigt, ggf. geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen. Ggf. ist der Kontakt zur Fußpflege herzustellen.
 
4. Die Mund- und Zahnpflege umfasst die Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und Mundhygiene.
 
5. Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen (z.B. Flechtfrisur). Das Einlegen, Dauerwelle, das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen. Die Rasur ist selbstverständlicher Bestandteil der ganzheitlichen Körperpflege und beinhaltet die Nass- oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.
Kämmen und Rasieren sind unabhängig vom Geschlecht des Pflegebedürftigen Bestandteil der Morgen- oder Abendtoilette, da der pflegerische Aufwand für die Rasur bei Männern umfangreicher als bei Frauen ist, dafür bei Frauen aber der pflegerische Aufwand für das Herrichten der Tagesfrisur in der Regel höher anzusetzen ist. Von daher gleicht sich im Durchschnitt der Aufwand für beide Tätigkeiten innerhalb des Leistungskomplexes aus.
 
6. Das Betten machen/richten umfasst das Aufschütteln des Kopfkissens, Glattziehen des Lakens und Aufschütteln der Bettdecke.
 
Neben der aktivierenden Pflege ist die Einleitung von Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Bei den Prophylaxen werden unterschieden:
 
- Dekubitusprophylaxe
- Pneumonieprophylaxe
- Thromboseprophylaxe
- Kontrakturprophylaxe
- Soorprophylaxe
 
Prophylaxen müssen immer im Zusammenhang mehrdimensionaler Pflegeprobleme gesehen und gemeinsam erbracht werden.
 
Die Vorbereitung des unmittelbaren Pflegebereiches (z.B. Bereitstellung der Pflegeutensilien) sowie ggf. dessen/deren anschließende Säuberung von den Verunreinigungen ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes.