Große Morgen- / Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:
1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Waschen/Duschen/Baden mit Haut- und/oder Nagelpflege/Haare waschen
4. Rasieren
5. Mundpflege und Zahnpflege
6. Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur
7. Betten machen/richten
Der Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 1 und 10 abgerechnet werden.
1. Die Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes umfasst die Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen. Hierbei steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. die Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund, z.B. das Unterlegen von Kissen zum Weichliegen oder zum Hochliegen unter die Beine, Arme oder Füße, um Versteifungen vorzubeugen sowie beim Sitzen die Unterstützung durch Kissen oder Nackenrollen.
2. Das An-/Auskleiden umfasst auch die Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ausziehen sowie An- und Ablegen von Körperersatzstücken.
3. Das Ganzkörperwaschen bzw. das Duschen oder Baden beziehen sich auf die vollständige Körperpflege, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, Genitalbereich/Gesäß und Füße. Auch das Waschen und Trocknen der Haare sind bei Bedarf durchzuführen und Bestandteil dieser Verrichtung. Der Transfer zur Waschgelegenheit ist Bestandteil des Ganzkörperwaschen/Baden/Duschen und kann nicht gesondert abgerechnet werden. Die Hautpflege bezieht sich im Wesentlichen auf den gesamten Körper. Die Fingernägel werden gereinigt, ggf. geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Pediküre zuzuordnen. Ggf. ist der Kontakt zur
Fußpflege herzustellen.
4. Die Rasur ist selbstverständlicher Bestandteil der ganzheitlichen Körperpflege und beinhaltet die Nass- oder Trockenrasur einschließlich der Gesichtspflege.
5. Die Mund- und Zahnpflege umfasst die Lippenpflege, Zahnprothesenversorgung und die Mundhygiene.
6. Das Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen (z.B. Flechtfrisur). Das Einlegen, Dauerwelle, das Schneiden oder Färben der Haare sind nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
7. Das Betten machen/richten umfasst das Aufschütteln des Kopfkissens, Glattziehen des Lakens und Aufschütteln der Bettdecke.
zu 4. und 6.: Kämmen und Rasieren sind unabhängig vom Geschlecht des Pflegebedürftigen Bestandteil der Morgen- oder Abendtoilette, da der pflegerische Aufwand für die Rasur bei Männern umfangreicher als bei Frauen ist, dafür bei Frauen aber der pflegerische Aufwand für das Herrichten der Tagesfrisur in der Regel höher anzusetzen ist. Von daher gleicht sich im Durchschnitt der Aufwand für beide Tätigkeiten innerhalb des Leistungskomplexes aus.
Neben der aktivierenden Pflege ist die Einleitung von Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen Bestandteil der grundpflegerischen Tätigkeit. Bei den Prophylaxen werden unterschieden:
- Dekubitusprophylaxe
- Pneumonieprophylaxe
- Thromboseprophylaxe
- Kontrakturprophylaxe
- Soorprophylaxe
Prophylaxen müssen immer im Zusammenhang mehrdimensionaler Pflegeprobleme gesehen und gemeinsam erbracht werden. Die Vorbereitung des unmittelbaren Pflegebereiches (z.B. Bereitstellung der Pflegeutensilien) sowie ggf. dessen/deren anschließende Säuberung von den Verunreinigungen ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes.