Hilfe bei der Nahrungsaufnahme


beinhaltet insbesondere:

1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
2. Hilfen beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
 
1. Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung umfasst die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung i.S. aller Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen. Die alleinige mundgerechte Zubereitung der Nahrung berechtigt nicht zur Abrechnung dieses Leistungskomplexes.
 
2. Die Hilfen beim Essen und Trinken umfassen den Transfer zum Tisch und zurück bzw. Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr, ggf. Kenntnisvermittlung über richtige Ernährung.
 
3. Die Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme umfasst das Händewaschen, die Mundhygiene, ggf. das Säubern/Wechseln der Kleidung. Dieser Leistungskomplex kann nur dann abgerechnet werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann. Dieser Leistungskomplex ist nicht gesondert abrechenbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung der Hauptmahlzeit bzw. einer sonstigen Mahlzeit, z.B. Aufwärmen von Essen auf Rädern, (jeweils Leistungskomplex 13) ausschließlich das mund-gerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.