Leistungen der häsulichen Betreuung gem § 124 SGB XI

als Basiswert gelten 30 Minuten - entspricht 360 Punkte-danach minutengenaue Abrechnung

Die Leistungen der häuslichen Betreuung gemäß § 124 SGB XI werden neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbacht.

Sie umfassen die Unterstützung uns sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Versicherten oder seiner Familie im Alltag und schließen insbesondere folgendes mit ein:

 

a) Begleitung: Unterstützung von Aktivitäten im und außerhalb des häuslichen Umfeldes, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, z.B.: Spaziergänge, Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten,

 

b) Beschäftigung: Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, z.B.: Hilfen zur Entwicklung und der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung , Hilfen zur Einübung bzw. Einhaltung eines Tag- und Nachtryhtmus, Unterstützung bei Hobby und Spiel,

 

c) Beaufsichtigung: Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun und nicht im Vordergund steht und persönliche Anwesenheit erforderlich ist, z.B:

Anwesenheit der Betreuungsperson, Beobachtung des Versicherten zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung, Bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben.

 

Der Beginn der Leistung stellt das Betreten der Wohnung dar, die Beendigung der Leistung das Verlassen der Wohnung.