Die neuen Ausbildungsbestimmungen gültig ab 1. August 2003
Das neue Altenpflegegesetz sorgt dafür, dass Altenpflegerinnen und Altenpfleger künftig in allen Bundesländern einheitlich ausgebildet werden.
Es erhöht die Attraktivität der Ausbildung und hat Signalwirkung für die gesellschaftliche Anerkennung des Berufsstandes. Die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ ist künftig geschützt.
Zugangsvoraussetzungen
Wer den Beruf erlernen möchte, muss folgende Voraussetzungen mitbringen:
- Gesundheitliche Eignung
- Realschulabschluss, Bzw. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
Oder
- Hauptschulabschluss,
wenn außerdem eine Ausbildung als Altenpflegehelfer/in oder Krankenpflegehelfer/in oder eine andere, mindestens zwei Jahre dauernde Ausbildung abgeschlossen wurde.
Der Einstieg in die Ausbildung ist nicht an ein Mindestalter gebunden.
Die Probezeit dauert sechs Monate.
Ausbildungsdauer
Die Altenpflegeausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre (in Teilzeitform bis zu fünf Jahre).
Das gilt für Erstauszubildende ebenso wie für Umschülerinnen und Umschüler. Liegen bestimmte berufliche Vorkenntnisse vor, kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden. Hierüber entscheiden die zuständigen Behörden der Länder.
Ausbildungsstruktur
Es gibt eine schulische und eine praktische Ausbildung. Beide Bereiche werden aufeinander abgestimmt. Von den insgesamt 4.600 Stunden in den drei (bzw. fünf) Jahren entfallen auf die praktische Ausbildung 2.500 Stunden, auf den Unterricht 2.100 Stunden. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule.
Die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt der Träger einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung – vorausgesetzt, er betreibt selbst eine Altenpflegeschule oder hat mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der Ausbildung geschlossen („Träger der praktischen Ausbildung“).
Ausbildungsziele
Ziel der Ausbildung ist die Fähigkeit zur selbstständigen, eigenverantwortlichen und ganzheitlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen.
Die Ausbildungsinhalte für den Unterricht ergeben sich aus der Stundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Sie werden nicht mehr über Fächer definiert, sondern über Lernfelder. Dazu gehören zum Beispiel:
- Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren
- Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen
- Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
- Alte Menschen bei der Tagesgestaltung unterstützen
- Berufliches Selbstverständnis entwickeln.
In der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler stufenweise an die eigenverantwortliche Übernahme der pflegerischen Aufgaben herangeführt.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung wird in einer stationären Pflegeeinrichtung und bei einem ambulanten Pflegedienst (d.h. unter anderem beim „Träger der praktischen Ausbildung“) absolviert. In beiden Einrichtungen zusammen sind mindestens 2.000 Stunden zu leisten.
Weitere Ausbildungsabschnitte, z.B. in Krankenhäusern mit geriatrischem Schwerpunkt oder in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, sind möglich.
In den Ausbildungseinrichtungen muss ein Ausbildungsplan erstellt werden.
Praxisanleiter/innen müssen die Schüler/innen betreuen. Lehrkräfte übernehmen die Praxisbegleitung.
Schulische Ausbildung
Unterrichtet wird in Altenpflegeschulen. Das lernen soll stärker auf die konkreten beruflichen Aufgaben und die Handlungsabläufe in der Altenpflege ausgerichtet werden. Die Lernfelder ermöglichen einen fächerintegrativen Unterricht.
Am Ende des Ausbildungsjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
Ausbildungsvertrag
Den Ausbildungsvertrag schließt die Altenpflegeschülerin oder der Altenpflegeschüler mit dem „Träger der praktischen Ausbildung“, der auch verpflichtet ist, während der gesamten Dauer der Ausbildung die Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Umschülerinnen und Umschüler erhalten Unterhaltsgeld nach dem dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).
Schutz der Berufsbezeichnung
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ zu führen, wird von der zuständigen Behörde erteilt bei
- Bestandener Abschlussprüfung
- Keinen Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und
- Gesundheitlicher Eignung.
Begonnene Ausbildungen
Wer seine Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen hat, beendet sie nach dem bisher geltenden Landesrecht. Der Abschluss wird auch nach dem neuen Recht anerkannt.
Durchführung des Gesetzes
Die Durchführung des Gesetzes ist Sache der Bundesländer. Sie können im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben ergänzende Regelungen beschließen.
Altenpflegehelferausbildung
Für die Regelung der Ausbildung zur „Altenpflegehelferin“ und zum „Altenpflegehelfer“ sind ausschließlich die Länder zuständig.
Weitere Informationen zur Ausbildung finden sie hier: